Schulbeihilfe, Heimbeihilfe
Anspruchsberechtigte:
- Österreichische Staatsbürger,
- Staatsbürger von Vertragspartein des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt,
- Nicht vom Anwendungsbereich der Z1 und 2 erfasste Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hatte, und
- Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.
Voraussetzungen:
Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist dass der Schüler
- bedürftig ist,
- den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.
Beurteilung der Bedürftigkeit:
Maßgebend für die Bedürftigkeit sind
- Einkommen
- Familienstand und
- Familiengröße
des Schülers, seiner Eltern und seines Ehegatten.
Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
- bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über das letztvergangene Kalenderjahr,
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, auch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
- bei steuerfreien Bezügen gemäß §5 Z 1 und 3 durch eine Bestätigung des bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge im letztvergangenen Kalenderjahr.
Einkommen:
Einkommen ist das Einkommen gemäß §2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich allfälliger Hinzurechnungen und des Pauschalierungsausgleiches (§6).
Pauschalierungsausgleich:
Gewinne, die nach Durchschnittssätzen ( §17 EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Schulbeihilfe:
Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler.
- Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von € 1.130.- auszugehen.
- Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des §12.
- Schulbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.