Präsident
Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann. (§6 BSchAufsG Abs.1)
In jenen Bundeländern, in denen ein Amtsführender Präsident bestellt wird (§8 Abs.10 BSchAufsG), tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident des Landesschulrates nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle. (§6 BSchAufsG Abs.2)
Aufgaben des Präsidenten des Landesschulrates
Der Präsident des Landesschulrates führt den Vorsitz im Kollegium des Landesschulrates. Weiters obliegt ihm die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kollegiums des Landesschulrates sowie die Erledigung aller jener Angelegenheiten, die nicht der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten sind. (§7 BSchAufsG Abs.1)
Büro des Amtsführenden Präsidenten
Silke Wallner
Büro des Amtsführenden Präsidenten
Büroleitung, Persönliche Referentin
Kerstin Hörmann
Büro des Amtsführenden Präsidenten
Pressereferentin
Inge Hössl
Büro des Amtsführenden Präsidenten
Terminkoordination
Denise Schneiberg
Büro des Amtsführenden Präsidenten
Sekretariat
Stabsstellen Präsidium
Der Vizepräsidentin steht das Recht der Akteneinsicht und der Beratung in allen Angelegenheiten des Landesschulrates zu. (§ 6 BSchAufsG Abs. 3)
Büro der Vizepräsidentin
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