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Informationen zu Schülerbeihilfen
Voraussetzungen Schulbeihilfe, Heimbeihilfe Besondere Schulbeihilfe Liste aller höheren Schulen in NÖ (incl. der Landwirtschaftlichen Fachschulen) mit den zuständigen Beihilfenbehörden Schülerunterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (Nur für Bundesschulen) Ermäßigung des Betreuungsbeitrages in den Unterstufen der AHS für Nachmittagsbetreuung Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages in Bundesschülerheimen Auskünfte FAQ / Häufig gestellte Fragen!
Österreichische Staatsbürger(Ausländische Staatsbürger sind bei EU-Staatsangehörigkeit gleichgestellt, wenn die (die Eltern) den ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben; Bürger anderer Staatsangehörigkeit sind gleichgestellt, wenn sie (die Eltern) mindestens 5 Jahre in Österreich ihren Wohnsitz und Arbeitsplatz haben.
Anspruch auf die Schulbeihilfe besteht ab der 10. Schulstufe, d.h. ab der 6. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule bzw. der 2. Klasse/2. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule. Anspruch auf die besondere Schulbeihilfe haben berufstätige Schüler für den Zeitraum von maximal 6 Monaten, die eine Schule für Berufstätige besuchen und zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung die Berufstätigkeit einstellen. (der Schüler muß sich von seinen Einkünften plausibel selbst erhalten können und 6 Monate gearbeitet haben.) Die Beihilfenhöhe wird entsprechend des Familieneinkommens und dem Familienstand (d.h. Anzahl der Kinder nach ihrer Ausbildungssituation) berechnet und beträgt grundsätzlich höchstens pro Schuljahr:
Außerdem gewährt der Bund (ohne gesetzlichen Anspruch) Schülerunterstützungen bei Schulveranstaltungen (Schikurs,..) Die Einreichfrist für Schul und Heimbehilfe ist der 31. Dezember nach Beginn des Schuljahres. Die Einreichfrist bei Schülerunterstützungen ist der 31. März. Einzubringen sind die Anträge bei dem Landesschulrat, in dessen Bundesland der Schulort ist. Anträge und Begleitformulare sind an den in Betracht kommenden Schulen erhältlich.
Anspruchsberechtigte:
Voraussetzungen:Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist dass der Schüler
Beurteilung der Bedürftigkeit:Maßgebend für die Bedürftigkeit sind
Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
Einkommen:Einkommen ist das Einkommen gemäß §2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich allfälliger Hinzurechnungen und des Pauschalierungsausgleiches (§6).Pauschalierungsausgleich:Gewinne, die nach Durchschnittssätzen ( §17 EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
Günstiger Schulerfolg:Der günstige Schulerfolg ist gegeben:
Schulbeihilfe:Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler.
Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulenfür Berufstätige im Prüfungsstadium:Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen für Berufstätige, die sich zum Zwecke der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.
Heimbeihilfe:Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule oder einer mittleren oder höheren Schule auf der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in §9 Abs. 1SchBG 1983 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil
Antragsfrist für Schülerbeihilfen:Für das laufende Schuljahr jeweils der 31. Dezember
Für berufstätige Schüler einer höheren Schule für Berufstätige im Maturajahr
Voraussetzungen:
Antragstellung:Die Antragsformulare samt Vordrucken für Dienstgeberbestätigungen liegen an den betreffenden Schulen auf.Antragsfrist:Die Anträge auf besondere Schülerbeihilfe sind günstigerweise unmittelbar nach Einstellung der Berufstätigkeit beim Landesschulrat einzubringen.
Schülerunterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (Nur für Bundesschulen) Uebersicht
Anspruchsberechtigte: Schüler an mittleren und höheren Schulen (AHS ab der 1.Klasse) für die Teilnahme an einer mindestens fünftägigen Schulveranstaltung (z.B. Sportwochen, Projektwoche, Sprachwoche usw.) Unterstützungsbeträge gestaffelt nach dem Einkommen: € 180.- € 120.- € 60.- Bei Schulveranstaltungen von mehr als 12 Tagen sind die Beträge zu verdoppeln. Einkommensberechnung erfolgt nach dem Schülerbeihilfengesetz. Antragsfrist: 31.März des laufenden Schuljahres. Schüler, die einen Antrag auf Schul/Heimbeihilfe stellen haben den Antrag auf Schülerunterstützung gemeinsam zu stellen. Ansprechpartner in den Schulen sind die jeweiligen Leiter der Schulveranstaltung!
Der monatliche Betreuungsbeitrag von € 80.- kann bis zu 100% ermäßigt werden.
Auskünfte erteilen die Leiter der Nachmittagsbetreuung!
Der monatliche Betreuungsbeitrag von €184.- kann bis zu 100% ermäßigt werden.
Berechnung erfolgt nach dem Schülerbeihilfengesetz. Auskünfte erteilen die Leiter der Bundesschülerheime!
Der Landesschulrat für Nö ist für alle mittleren und höheren Schulen zuständig, die in seinen Aufsichtsbereich fallen.
Landesschulrat für Niederösterreich, Schülerbeihilfenreferat Rennbahnstraße 29, 3109 St. Pölten Martin Scherb (besondere Schulbeihilfe, Ermäßigung von Betreuungsbeiträgen) Für allgemeine Auskünfte betreffend Schülerbeihilfe: Sekretariat: Doris Bockberger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Doris Bachler (Mo. - Fr. 8-12 Uhr) Elisabeth Dies (Mi. Do. 8-16 Uhr u. Fr. 8-12 Uhr)
Martina Walcher (Mo. Di. u. Do. Fr. 8-18 Uhr) Hans-Christian Wieland (Mo. - Fr. 8-16 Uhr) Amt der NÖ Landesregierung, Frauentorgasse 72 - 74, 3430 Tulln Abt. Landwirtschaftliche Bildung t. +43 (0) 2272 / 9005 - 166 38 oder +43 (0) 2942 / 2202 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Minoritenplatz 5, 1014 Wien t. +43 (0) 1 / 53120 |
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