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Schülerbeihilfegruppe PDF Drucken
 

Voraussetzungen

Auf Schülerbeihilfen (Schul-und/oder Heimbeihilfe, Besondere Schulbeihilfe) des Bundes haben gemäß Schülerbeihilfengesetz 1983 Anspruch bei Erfüllung folgender Kriterien:

Österreichische Staatsbürger(Ausländische Staatsbürger sind bei EU-Staatsangehörigkeit gleichgestellt, wenn die (die Eltern) den ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben; Bürger anderer Staatsangehörigkeit sind gleichgestellt, wenn sie (die Eltern) mindestens 5 Jahre in Österreich ihren Wohnsitz und Arbeitsplatz haben.
  • die eine höhere allgemeinbildende oder mittlere oder höhere berufsbildende Schule besuchen
  • die bedürftig sind,
  • einen günstigen Schulerfolg haben, d.h. einen Notendurchschnitt im Vorjahreszeugnishaben, der nicht schlechter ist 2.90 für die Schulbeihilfe und 3.10 für die Heimbeihilfe ist
  • und die selbe Schulstufe nicht schon einmal besucht haben.
Anspruch auf Heimbeihilfe besteht ab der 9. Schulstufe, d. i. die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule, bzw. die 1. Klasse/1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule.

Anspruch auf die Schulbeihilfe besteht ab der 10. Schulstufe, d.h. ab der 6. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule bzw. der 2. Klasse/2. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule.

Anspruch auf die besondere Schulbeihilfe haben berufstätige Schüler für den Zeitraum von maximal 6 Monaten, die eine Schule für Berufstätige besuchen und zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung die Berufstätigkeit einstellen. (der Schüler muß sich von seinen Einkünften plausibel selbst erhalten können und 6 Monate gearbeitet haben.)

Die Beihilfenhöhe wird entsprechend des Familieneinkommens und dem Familienstand (d.h. Anzahl der Kinder nach ihrer Ausbildungssituation) berechnet und beträgt grundsätzlich höchstens pro Schuljahr:
  • € 1.130.- bei der Schulbeihilfe
  • € 1.380.- bei der Heimbeihilfe zuzüglich € 105.- (Fahrtkostenbeihilfe)
Erhöhung der Beihilfe ist vorgesehen, wenn:
  • der Schüler selbst berufstätig ist,
  • der Schüler die Berufstätigkeit zum Schulbesuch aufgibt und sich mind. 4 Jahre davon selbst erhalten hat,
  • der Schüler einen ausgezeichneten Schulerfolg hat.
Für die besondere Schulbeihilfe werden pro Monat € 715.- zugesprochen. Erhöhung von € 127.- pro Kind.

Außerdem gewährt der Bund (ohne gesetzlichen Anspruch) Schülerunterstützungen bei Schulveranstaltungen (Schikurs,..)

Die Einreichfrist für Schul und Heimbehilfe ist der 31. Dezember nach Beginn des Schuljahres. Die Einreichfrist bei Schülerunterstützungen ist der 31. März.

Einzubringen sind die Anträge bei dem Landesschulrat, in dessen Bundesland der Schulort ist. Anträge und Begleitformulare sind an den in Betracht kommenden Schulen erhältlich.
 
 
 

Schulbeihilfe, Heimbeihilfe

Anspruchsberechtigte:

  • Österreichische Staatsbürger,
  • Staatsbürger von Vertragspartein des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt,
  • Nicht vom Anwendungsbereich der Z1 und 2 erfasste Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hatte, und
  • Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.

Voraussetzungen:

Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist dass der Schüler
  • bedürftig ist,
  • zumindest einen günstigen Schulerfolg nachweist,
  • die gleiche Schulstufe noch nicht besucht hat und
  • den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.

Beurteilung der Bedürftigkeit:

Maßgebend für die Bedürftigkeit sind
  • Einkommen
  • Familienstand und
  • Familiengröße
des Schülers, seiner Eltern und seines Ehegatten.
Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
  • grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
  • bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über das letztvergangene Kalenderjahr,
  • bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, auch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
  • bei steuerfreien Bezügen gemäß §5 Z 1 und 3 durch eine Bestätigung des bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge im letztvergangenen Kalenderjahr.

Einkommen:

Einkommen ist das Einkommen gemäß §2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich allfälliger Hinzurechnungen und des Pauschalierungsausgleiches (§6).

Pauschalierungsausgleich:

Gewinne, die nach Durchschnittssätzen ( §17 EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
  • bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  • bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Günstiger Schulerfolg:

Der günstige Schulerfolg ist gegeben:
  • für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehenden Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,90 hat,
  • für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehenden Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,10 hat.
  • Beim Besuch einer Schule für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.

Schulbeihilfe:

Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler.
  • Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von € 1.130.- auszugehen.
  • Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des §12.
  • Schulbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.

Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen

für Berufstätige im Prüfungsstadium:

Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen für Berufstätige, die sich zum Zwecke der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.
  • Die besondere Schulbeihilfe beträgt € 715.- monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um € 335.-, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um € 127.-.
  • Die besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.

Heimbeihilfe:

Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule oder einer mittleren oder höheren Schule auf der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in §9 Abs. 1
SchBG 1983 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil
  • dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war,
  • Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von € 1.380.- auszugehen.
  • Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12 SchBG.
  • Heimbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.

Antragsfrist für Schülerbeihilfen:

Für das laufende Schuljahr jeweils der 31. Dezember
 
 
 

Besondere Schulbeihilfe

Für berufstätige Schüler einer höheren Schule für Berufstätige im Maturajahr

Voraussetzungen:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft des Schülers oder wenigstens 5 Jahre Einkommensteuerpflicht in Österreich
  • Besuch einer höheren Schule für Berufstätige
  • Berufstätigkeit für mindestens 1 Jahr
Einstellung der Berufstätigkeit (Kündigung oder Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge) sechs Monate (oder kürzer) vor Beginn der mündlichen Reifeprüfung zum Zwecke der Vorbereitung dieser Prüfung.

Antragstellung:

Die Antragsformulare samt Vordrucken für Dienstgeberbestätigungen liegen an den betreffenden Schulen auf.

Antragsfrist:

Die Anträge auf besondere Schülerbeihilfe sind günstigerweise unmittelbar nach Einstellung der Berufstätigkeit beim Landesschulrat einzubringen.
 
 
 

Schülerunterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (Nur für Bundesschulen)

Schülerunterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (Nur für Bundesschulen) Uebersicht

Anspruchsberechtigte:
Schüler an mittleren und höheren Schulen (AHS ab der 1.Klasse) für die Teilnahme an einer mindestens fünftägigen Schulveranstaltung
(z.B. Sportwochen, Projektwoche, Sprachwoche usw.)

Unterstützungsbeträge gestaffelt nach dem Einkommen:
€ 180.-
€ 120.-
€ 60.-

Bei Schulveranstaltungen von mehr als 12 Tagen sind die Beträge zu verdoppeln.
Einkommensberechnung erfolgt nach dem Schülerbeihilfengesetz.

Antragsfrist: 31.März des laufenden Schuljahres.

Schüler, die einen Antrag auf Schul/Heimbeihilfe stellen haben den Antrag auf Schülerunterstützung gemeinsam zu stellen.

Ansprechpartner in den Schulen sind die jeweiligen Leiter der Schulveranstaltung!
 
 

Ermäßigung des Betreuungsbeitrages in den Unterstufen der AHS für Nachmittagsbetreuung.

Der monatliche Betreuungsbeitrag von € 80.- kann bis zu 100% ermäßigt werden.

Auskünfte erteilen die Leiter der Nachmittagsbetreuung!
 
 

Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages in Bundesschülerheimen

Der monatliche Betreuungsbeitrag von €184.- kann bis zu 100% ermäßigt werden.
Berechnung erfolgt nach dem Schülerbeihilfengesetz.

Auskünfte erteilen die Leiter der Bundesschülerheime!
 
 

Auskünfte

Der Landesschulrat für Nö ist für alle mittleren und höheren Schulen zuständig, die in seinen Aufsichtsbereich fallen.

Landesschulrat für Niederösterreich,
Schülerbeihilfenreferat
Rennbahnstraße 29, 3109 St. Pölten

Martin Scherb
(besondere Schulbeihilfe, Ermäßigung von Betreuungsbeiträgen)

Für allgemeine Auskünfte betreffend Schülerbeihilfe:

Sekretariat:
Doris Bockberger

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
Doris Bachler (Mo. - Fr. 8-12 Uhr)
Elisabeth Dies (Mi. Do. 8-16 Uhr u. Fr. 8-12 Uhr)
Martina Walcher (Mo. Di. u. Do. Fr. 8-18 Uhr)
Hans-Christian Wieland (Mo. - Fr. 8-16 Uhr)



Amt der NÖ Landesregierung,
Frauentorgasse 72 - 74, 3430 Tulln
Abt. Landwirtschaftliche Bildung
t. +43 (0) 2272 / 9005 - 166 38 oder +43 (0) 2942 / 2202

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Minoritenplatz 5, 1014 Wien
t. +43 (0) 1 / 53120